Hintergrundwissen  Aktuell


AUSLÄNDER- UND EINBÜRGERUNGSRECHT

Duldung ist nicht gleich Duldung

Seit 01.03.2020 ist die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität neu geregelt (§ 60 b Aufenthaltsgesetz).

Wenn auf der Duldungsbescheinigung  der Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" vermerkt ist, hat dies weitreichende Konsequenzen: So darf keine Zustimmung für eine Erwerbstätigkeit erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis ist mit dieser Duldung also immer ausgeschlossen. Selbst eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis  wird  wieder entzogen, sobald "nur" eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt wird.

Zudem enthält die Vorschrift umfangreiche Regeln, welche Maßnahmen zur Klärung der Identität zumutbar sind - etwa regelmäßige persönliche Vorsprachen bei der Botschaft des jeweiligen Herkunftslandes.

 

 

 

 

 

Aber auch wenn die Identität  später geklärt  und daraufhin eine Duldung ohne diesen Zusatz erteilt wird, bleiben negative Auswirkungen bestehen: Die Zeiten der Duldung mit ungeklärter Identität werden bislang nicht als sogenannte Vorduldungszeiten anerkannt.

 

Etwas anderes soll aber zukünftig nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht ab Januar 2023 gelten:

Geplant ist, dass zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 104c Aufenthaltsgesetz für 1,5 Jahre erteilt wird. Wenn in dieser Zeit die zumutbaren Schritte zur Identitätsklärung unternommen werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann sollen für einen späteren Daueraufenthalt auch Zeiten einer Duldung mit ungeklärter Identität auf die Voraufenthaltszeiten angerechnet werden. 

 

 

 


Rechtstipp  Strafverteidigung

Einspruch gegen einen Strafbefehl

Nach deutschem Recht kann die rechtskräftige Verurteilung  zu einer Strafe in bestimmten Fällen auch ohne Gerichtsverhandlung erfolgen - mit einem Strafbefehl.

Die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen, dürfte - auch und gerade in Coronazeiten  von Amtsgerichten verstärkt angewendet werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Wer einen solchen Strafbefehl mit der Post zugestellt bekommt, sollte prüfen, ob er dagegen Einspruch einlegt. Der Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird - und damit nicht zu einer  Verurteilung führt. Ein solcher Einspruch kann ganz oder auch teilweise - etwa beschränkt auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe oder auch beispielsweise  auf den Führerscheinentzug -  eingelegt werden.

Dass der Einspruch gegen einen erlassenen Strafbefehl für Betroffene durchaus sinnvoll sein kann, hat medienwirksam zuletzt das Verfahren gegen den Ex-Bordellchef Bert Wollersheim gezeigt: Nachdem das Amtsgericht Langenfeld gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 8.000,00 € erlassen hatte, legte er dagegen Einspruch ein - mit Erfolg, denn der Strafbefehl wurde daraufhin vom Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollte daher möglichst schnell geprüft werden, ob dagegen Einspruch - binnen 2 Wochen, die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls - eingelegt  werden sollte.

Kontaktieren Sie mich hierzu gerne!

 

 

 


Früher ist besser

Vermeiden Sie Fehler.

Unüberlegte Angaben  gegenüber den Ausländerbehörden können weitreichende, negative Konsequenzen haben. Dies kann etwa als Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gewertet werden und sogar  zur  Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung führen (etwa nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) -  Kontaktieren Sie mich gerne.


Jeder hat das Recht, jederzeit einen frei zu wählenden Rechtsbeistand zu befragen.

- § 136 Strafprozessordnung


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