Seit 01.03.2020 ist die Duldung für Personen mit ungeklärter Identität neu geregelt (§ 60 b Aufenthaltsgesetz).
Wenn auf der Duldungsbescheinigung der Zusatz "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" vermerkt ist, hat dies weitreichende Konsequenzen: So darf keine Zustimmung für eine Erwerbstätigkeit erteilt werden. Eine Arbeitserlaubnis ist mit dieser Duldung also immer ausgeschlossen. Selbst eine bereits erteilte Arbeitserlaubnis wird wieder entzogen, sobald "nur" eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt wird.
Zudem enthält die Vorschrift umfangreiche Regeln, welche Maßnahmen zur Klärung der Identität zumutbar sind - etwa regelmäßige persönliche Vorsprachen bei der Botschaft des jeweiligen Herkunftslandes.
Aber auch wenn die Identität später geklärt und daraufhin eine Duldung ohne diesen Zusatz erteilt wird, bleiben negative Auswirkungen bestehen: Die Zeiten der Duldung mit ungeklärter Identität werden bislang nicht als sogenannte Vorduldungszeiten anerkannt.
Etwas anderes soll aber zukünftig nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht ab Januar 2023 gelten:
Geplant ist, dass zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach dem neuen § 104c Aufenthaltsgesetz für 1,5 Jahre erteilt wird. Wenn in dieser Zeit die zumutbaren Schritte zur Identitätsklärung unternommen werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, dann sollen für einen späteren Daueraufenthalt auch Zeiten einer Duldung mit ungeklärter Identität auf die Voraufenthaltszeiten angerechnet werden.
Nach deutschem Recht kann die rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe in bestimmten Fällen auch ohne Gerichtsverhandlung erfolgen - mit einem Strafbefehl.
Die Möglichkeit, einen Strafbefehl zu erlassen, dürfte - auch und gerade in Coronazeiten von Amtsgerichten verstärkt angewendet werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Wer einen solchen Strafbefehl mit der Post zugestellt bekommt, sollte prüfen, ob er dagegen Einspruch einlegt. Der Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird - und damit nicht zu einer Verurteilung führt. Ein solcher Einspruch kann ganz oder auch teilweise - etwa beschränkt auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe oder auch beispielsweise auf den Führerscheinentzug - eingelegt werden.
Dass der Einspruch gegen einen erlassenen Strafbefehl für Betroffene durchaus sinnvoll sein kann, hat medienwirksam zuletzt das Verfahren gegen den Ex-Bordellchef Bert Wollersheim gezeigt: Nachdem das Amtsgericht Langenfeld gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 8.000,00 € erlassen hatte, legte er dagegen Einspruch ein - mit Erfolg, denn der Strafbefehl wurde daraufhin vom Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollte daher möglichst schnell geprüft werden, ob dagegen Einspruch - binnen 2 Wochen, die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls - eingelegt werden sollte.
Kontaktieren Sie mich hierzu gerne!
Vermeiden Sie Fehler.
Unüberlegte Angaben gegenüber den Ausländerbehörden können weitreichende, negative Konsequenzen haben. Dies kann etwa als Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gewertet werden und sogar zur Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung führen (etwa nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) - Kontaktieren Sie mich gerne.
- § 136 Strafprozessordnung