Im Jahr 2025 ist das sogenannte Remonstrationsverfahren abgeschafft worden. Damit kommt dieser Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines beantragten Visums nicht mehr in Betracht.
Wenn das Visum abgelehnt wird, kann dagegen ausschließlich Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Aufgrund der mit einer Klage verbundenen Verfahrensdauer ist eine sorgfältige Begründung bereits bei Beantragung des Visums noch wichtiger geworden.
Gerne berate ich Sie, um mögliche Versagungsgründe (etwa die von Botschaften häufig angenommene, fehlende Rückkehrbereitschaft) bereits im Vorfeld auszuräumen.
Die sogenannte Turbobeinbürgerung wurde wieder abgeschafft.
Bleibt abzuwarten, ob sich dies auf die Dauer der Einbürgerungsverfahren auswirkt.
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat im September 2025 zu Einbürgerungsverfahren entschieden, dass behördliche Überlastung dann, wenn diese nicht "vorübergehend", sondern ein Dauerzustand ist, der zu einem massiven Bearbeitungsrückstand geführt hat, kein rechtfertigender Umstand für eine erhebliche Verlängerung der Bearbeitungsfrist sein kann (OVG NRW, Beschluss vom 25.09.2025, 19 E 359/25).
Das Gericht hat in dieser Entscheidung auch ausgeführt, welche Gründe dagegen eine Verfahrensverzögerung rechtfertigen können.
Wenn Sie wissen möchten, ob die Dauer Ihres Einbürgerungsverfahrens rechtmäßig ist, lassen Sie sich von mir beraten!
Neu eingeführt wurde auch die sogenannte Sperrfrist nach § 35 a Staatsangehörigkeitsgesetz.
Danach ist eine Einbürgerung für die Dauer von 10 Jahren unter anderem ausgeschlossen, wenn im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht worden sind.
Nach deutschem Recht kann die rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe in bestimmten Fällen auch ohne Gerichtsverhandlung erfolgen - mit einem Strafbefehl. Der Strafbefehl ist Anklageschrift auf der Grundlage des - oft unwidersprochenen - Ergebnisses polizeilicher Ermittlungen. Wird ein Strafbefehl bestandskräftig, bedeutet er eine strafrechtliche Verurteilung. Wer einen solchen Strafbefehl mit der Post zugestellt bekommt, sollte prüfen, ob er dagegen Einspruch einlegt. Der Einspruch hat zur Folge, dass der Strafbefehl nicht rechtskräftig wird - und damit nicht zu einer Verurteilung führt. Ein solcher Einspruch kann ganz oder auch teilweise - etwa beschränkt auf die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe oder auch beispielsweise auf den Führerscheinentzug - eingelegt werden.
Dass der Einspruch gegen einen erlassenen Strafbefehl für Betroffene durchaus sinnvoll sein kann, hat medienwirksam beispielsweise das Verfahren gegen den Ex-Bordellchef Bert Wollersheim gezeigt: Nachdem das Amtsgericht Langenfeld gegen ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 8.000,00 € erlassen hatte, legte er dagegen Einspruch ein - mit Erfolg, denn der Strafbefehl wurde daraufhin vom Amtsgericht aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sollte daher möglichst schnell geprüft werden, ob dagegen Einspruch - binnen 2 Wochen, die Frist beginnt mit Zustellung des Strafbefehls - eingelegt werden sollte.
Kontaktieren Sie mich hierzu gerne!
Vermeiden Sie Fehler.
Unüberlegte Angaben gegenüber den Ausländerbehörden können weitreichende, negative Konsequenzen haben. Dies kann etwa als Verstoß gegen Mitwirkungspflichten gewertet werden und sogar zur Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung führen (etwa nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz) - Kontaktieren Sie mich gerne.
- § 136 Strafprozessordnung